SVP erreicht Verschärfung der Asylgesetze

SVP erreicht Verschärfung der Asylgesetze

 

Am 20. Februar 2012 stellte die SVP Schweiz ihre Anträge zur Asylgesetzrevision vor. Von den damals präsentierten 45 Anträgen hat der Nationalrat nun in der Juni-Session über die Hälfte angenommen. Mit Freude nehmen wir zur Kenntnis, dass die seriöse Vorbereitung der SVP auch die Mitteparteien aus dem Schlaf erwachen liess. Nachfolgend die wichtigsten Verschärfungen:

  • Wehrdienstverweigerung gilt nicht mehr als Flüchtlingseigenschaft.

  • Nachfluchtsgründe (z.B. politische Tätigkeit in der Schweiz) gelten nicht mehr als Flüchtlings­eigen­schaft.

  • Auf Schweizer Botschaften können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

  • Asylbewerber erhalten grundsätzlich nur noch Nothilfe.

  • Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche ohne neue Begründung werden formlos abge­schrieben.

  • 3 Motionen, die von der staatspolitischen Kommission auf Antrag der SVP eingereicht wurden, wurden angenommen:

§  Auftrag an den Bundesrat für Verhandlungen mit Italien für ein Fast-Track-Abkommen zur schnelleren Rückführung von Dublin-Fälle

§  Verstärkung der Grenzkontrollen, wenn das Dublin-Abkommen nicht eingehalten wird

§  Entschädigung von Gemeinden mit Empfangszentrum mit einer Sicherheitspauschale

Weitere vom Nationalrat angenommene Verschärfungen:

  • Härtefallregelung (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B): Nur wer vorher nicht straffällig geworden ist, erhält eine B-Bewilligung.

  • Renitente Asylbewerber können in besonderen Zentren untergebracht werden.

  • Einführung eines Vorgesprächs: Wer keinen Asylgrund hat, soll schon dort mitgeteilt bekommen, dass sein Gesuch keine Chance hat und davon abgehalten werden, eines zu stellen.

  • Mitwirkungspflicht wird verstärkt: Bei Untertauchen erlischt das Asylgesuch.

  • Kein Asyl mehr für nahe Angehörige von Flüchtlingen, nur noch für Ehepartner und minderjäh­rige Kinder.

  • Asyl erlischt nach einem Jahr im Ausland.

  • Bei Beschwerden gegen Dublin-Entscheide: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (d.h. Überstellungen an den Dublin-Staat können trotz Beschwerde unverzüglich vorgenommen werden). Unangemessenheit gilt nicht mehr als Begründung für Beschwerden gegen Dublin-Entscheide.

  • Ausweisungen in sichere Herkunftsstaaten sind in jedem Fall zumutbar.

  • Alle EU/EFTA-Staaten gelten in jedem Fall als sichere Staaten.

  • Die «Vorläufige» erlischt bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 2 Monaten oder wenn in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt wird.

  • Vorläufig Aufgenommene können ihre Familie erst nach 5 Jahren (heute bereits nach 3 Jahren) nachziehen.

    Felix Müri, Nationalrat, Emmen