Abbau sinnloser Einschränkungen im Strassenverkehr

Auf den National-, Kantonal- und Gemeindestrassen wird vielfach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit durch zusätzliche Massnahmen immer wieder reduziert. Dieser stete Wechsel der Geschwindigkeit führt durch vermehrtes Abbremsen und Anfahren zu mehr Emissionen, einem Verlust an Sicherheit und schadet dem Verkehrsfluss.

Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden diese schädlichen Reduktionen so weit als möglich zu reduzieren und die unhaltbare Situation zu verbessern?

Antwort des Bundesrates vom 08.12.2014

Nach der strassenverkehrsrechtlichen Kompetenzordnung ist der Bund für die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten zuständig. Ebenso ist er befugt, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen die Vollzugsbehörden abweichende Höchstgeschwindigkeiten anordnen dürfen. Von diesen Kompetenzen hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Herabsetzungen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind demnach nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, abschliessend vorgegebenen Gründen erforderlich und verhältnismässig sind.

Es ist daher nicht die Aufgabe des Bundesrates, sondern der Vollzugsbehörden - und im Streitfall der Gerichte - zu beurteilen, welche Geschwindigkeitsherabsetzungen im Einzelfall angemessen sind.