Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit der Suva

Eingereicht von Müri Felix
Einreichungsdatum 10.03.2004
Eingereicht im Nationalrat

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Suva, solange sie von einem staatlichen Obligatorium profitiert, auf wettbewerbsverzerrende Massnahmen und kommerzielle Werbung verzichtet.

Begründung

Die Suva hat in letzter Zeit an Vertrauenswürdigkeit bei Ihren Prämienzahlern eingebüsst. Einerseits mussten Firmen mit wenig Unfällen kräftige Prämienaufschläge in Kauf nehmen, andererseits wurden von der Suva absolut unverständliche Aktionen durchgeführt, für welche ein Prämienzahler kaum Verständnis aufbringen kann.
Hier nur ein paar Beispiele:

  1. 75 Autos als Jubiläumsgeschenk an Behindertenorganisationen
  2. Hohe Abgangsentschädigungen für einen Direktor und seine Sekretärin
  3. Unnötige PR-Aktionen mit ganzseitigen Inseraten in der NZZ und im Tages-Anzeiger, obwohl gewerblich-industriell tätige Firmen dort zwangsversichert sind
  4. Hotelbauten in Root
  5. Es ist dringend nötig, dass die Suva auch bei sich selbst den Hebel ansetzt, anstatt immer mehr Geld bei den Versicherten und ihren Arbeitgebern zu holen. Solange die Suva von einem staatlichen Obligatorium profitiert, muss auf solche oder ähnliche Massnahmen verzichtet werden. Falls dieses Obligatorium in Zukunft einmal abgeschafft werden sollte, ist die Situation anders, und die Suva kann auf solche Aktionen zurückgreifen.


Stellungnahme des Bundesrates 12.05.2004

Die obligatorische Unfallversicherung wird einerseits durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und andererseits durch private Versicherer, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen durchgeführt (vgl. Art. 58 UVG). Die Suva hat insofern eine Sonderstellung inne, als sie durch den ihr vom Gesetz zugewiesenen Tätigkeitsbereich ein Teilmonopol besitzt (Art. 66 UVG). Sie untersteht als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes der Oberaufsicht des Bundesrates (Art. 61 Abs. 3 UVG). Als Oberaufsichtsbehörde sorgt der Bundesrat für einen gesetzeskonformen Vollzug der obligatorischen Unfallversicherung und trifft bei Bedarf die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Da die Suva seit Einführung der so genannten Mehrfachträgerschaft mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung im Jahre 1984 lediglich ein Teilmonopol besitzt, steht sie in einem - allerdings beschränkten - Konkurrenzverhältnis zu den privaten UVG-Versicherern. Insofern kann es der Suva - wie jeder anderen Institution - nicht verwehrt werden, eigene Imagepflege zu betreiben. Sie verbindet diese häufig mit der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes. Zudem gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der Suva Kampagnen und Programme zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzuführen.
Die im Postulat erwähnten Ereignisse, welche mehrheitlich bereits Jahre zurückliegen, geben aus der Sicht des Bundesrates zu keinen Beanstandungen Anlass. Zu den einzelnen Punkten ist Folgendes festzuhalten:

  1. 1993 wurden aus Anlass des 75-Jahr-Jubiläums der Suva 75 Behindertentaxi an sorgfältig ausgewählte Behindertenorganisationen in der ganzen Schweiz verschenkt. Ziel war es, einen Beitrag zur Unterstützung der Mobilität und zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit der Behinderten zu leisten.
  2. Es handelte sich nicht um eine Abgangsentschädigung, sondern um einen zusätzlichen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung von weniger als 300 000 Franken für einen 1998 abgetretenen Vorsitzenden der Geschäftleitung.
  3. Der Bundesrat geht davon aus, dass das Postulat eine Präventionskampagne anspricht, welche vor mindestens zehn Jahren zum Thema "Haut" lanciert wurde. Hautekzeme sind häufige Berufskrankheiten, welche mit der nötigen Aufmerksamkeit vermieden werden können. Dadurch werden nicht zuletzt erhebliche Kosten eingespart.
  4. Beim erwähnten Hotelbau handelt es sich nach Auskunft der Suva um ein als reine Kapitalanlage geplantes Hotel im Business Center D 4 in Root. Es soll erst dann realisiert werden, wenn das Bedürfnis der im D 4 eingemieteten Firmen nach Tagungsräumen und Übernachtungsmöglichkeiten nachgewiesen ist und mit einem rentablen Betrieb gerechnet werden kann.


Erklärung des Bundesrates 12.05.2004

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.